Allgemeine Geschäftbedingungen der Adam GmbH

Adam GmhH
Feldbergstr. 24a
79674 Todtnau
Deutschland

Allgemeine Bearbeitungs- und Lieferbedingungen (AGB) Stand Januar 2014

§ 1 Geltung der AGB

1.Unsere allgemeinen Bearbeitungs- und Lieferbedingungen sind Grundlage und Bestandteil aller auch künftiger
Schuldverhältnisse, Rechtsgeschäft und Rechtshandlungen (Vertrag) für den gesamten Geschäftsverkehr,
zwischen uns und dem Auftraggeber, Besteller oder Käufer, im Folgenden den Auftraggeber genannt.

2. Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende
Bedingungen des Vertragspartners erkennen wir unter Widerspruch nicht an, soweit wir Ihnen nicht im Einzelfall ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.

3. Ein Vertrag wird durch nachträglich vom Vertragspartner gestellte Bedingungen nicht beeinflusst.

4. Auf Verlangen des Vertragspartners erläutern wir ihm den Vertrag und unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen.

5. Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen ohne erneute Einbeziehung bis zur Änderung oder Erstellung einer neuer AGB von uns.

§ 2 Vertragsschluss

1.Unsere Angebote sind freibleibend, sie befreien den Auftraggeber nicht von eigenen Prüfungen.

2. Grundsätzlich stellt der vom Auftraggeber erteilte Auftrag das Angebot zum Vertragsschluss dar. Im Auftrag sind alle Angaben zur Auftragsdurchführung zu machen. Dies gilt für alle unsere Lieferungen sowie Dienst und Werkleistungen, falls gefordert. Hierzu zählen insbesondere, aber nicht nur, Angaben zu Artikelbezeichnung, Stückzahl, Maßen, Material, Werkstoffnummer, Werkstoffzusammensetzung, Vorbehandlungen, Bearbeitungsspezifikationen, Behandlungsvorschriften, Wärme- und Oberflächenbehandlung, Lagerung, Normen sowie alle sonstigen technischen Parametern und physikalischen Kenndaten. Fehlende, fehlerhafte oder unvollständige Angaben gelten als ausdrücklich nicht vereinbart und begründen keine Verpflichtungen von uns, weder im Sinne von Erfüllungs- und Gewährleistungs- noch im Sinne von Schadenersatzansprüchen. Weicht der vom Auftraggeber erteilte Auftrag von unserem Angebot ab, so wird der Auftraggeber die Abweichungen gesondert kenntlich machen.

3. Wir sind berechtigt, Auskünfte, die der sachgemäßen Durchführung des Auftrags dienen, einzuholen.

4. Aufträge sollen schriftlich erteilt werden; telefonisch oder sonst elektronisch übermittelte Aufträge werden auf Gefahr des Auftraggebers ausgeführt.

5.Die Annahme des Auftrags wird innerhalb 10 Arbeitstagen nach Auftragseingang erfolgen, wenn nicht eine längere Annahmefrist vorgesehen ist.

6. Unsere Leistungen ergeben sich aus der Auftragsbestätigung oder werden nach Aufwand wenn gewünscht geleistet.

7. Übersteigt unser Aufwand die von uns intern zugrunde gelegte Kalkulation um mehr als zwanzig Prozent, dann steht uns ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 275 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu.

8. Wir behalten uns vor, die Bearbeitung der Lieferungs-oder Leistungsgegenstände ohne Mehrkosten für den Auftraggeber in einem anderen Betrieb durchzuführen oder durchführen zu lassen.

§ 3 Beratung

1.Wir beraten den Auftraggeber nur auf ausdrücklichen Wunsch. In unterlassenen Aussagen liegt keine Beratung.

2. Unsere Beratungsleistungen basieren ausschließlich auf Erfahrungen aus dem eigenen Unternehmen und schließen den Stand von Wissenschaft und Technik nur unverbindlich ein.

3. Unsere Beratung erstreckt sich ausschließlich auf Erfahrung und Herstellung von Produkten , jedoch nicht auf deren Verwendung beim Austraggeber oder weiteren Abnehmern; eine gleichwohl erfolgte Beratung zur Applikation beim Auftraggeber ist unverbindlich.

§ 4 Auftragsänderungen

1.Wünscht der Auftraggeber nach Vertragsabschluss Änderungen des Liefer- oder Leistungsgegenstandes, bedarf es hierzu einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung.

2. Nachteile durch fehlende oder fehlerhafte Informationen, insbesondere zusätzliche Kosten oder Schäden, trägt der Auftraggeber.

3. Technische Änderungen des Lieferungs- oder Leistungsgegenstandes, die das Vertragsziel nicht gefährden, bleiben vorbehalten.

§ 5 Lieferzeit

1.Ist eine Liefer- oder Leistungsfrist vereinbart, so beginnt diese mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor vollständiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages sowie der ordnungsgemäßen Erfüllung aller Mitwirkungspflichten des Auftraggebers; entsprechendes gilt für Liefer- oder Leistungstermine. Bei einvernehmlichen Änderungen des Auftragsgegenstandes sind Liefer- oder Leistungsfristen und Liefer- oder Leistungstermine neu zu vereinbaren. Dies gilt auch dann, wenn über den Auftragsgegenstand nach Vertragsschluss erneut verhandelt wurde, ohne dass eine Änderung des Auftragsgegenstandes vorgenommen
wurde.

2. Liefer- oder Leistungsfristen und Liefer- oder Leistungstermine stehen unter dem Vorbehalt der mangelfreien und rechtzeitigen Vorlieferung sowie unvorhersehbarer Produktionsstörungen.

3. Die Liefer- oder Leistungszeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefer- oder Leistungsgegenstand unser Werk verlassen hat oder wir die Fertigstellung zur Abholung angezeigt haben.

4.Wird die Lieferung oder Leistung durch den Auftraggeber verzögert, können wir für jeden angefangenen Monat Lagerkosten in Höhe von 1,0 %, höchstens jedoch insgesamt 5 % des Lieferungs- oder Leistungspreises, berechnen.
Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen. Wir sind befugt, auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers einen geeigneten Aufbewahrungsort zu bestimmen sowie die Liefer- oder Leistungsgegenstände zu versichern.

5. Teillieferungen oder -leistungen sind zulässig und können gesondert abgerechnet werden.

§ 6 Höhere Gewalt

1.In den Fällen höherer Gewalt verlängern sich unsere Liefer- und Leistungsfristen um die Dauer der eingetretenen Störung. Hierzu zählen auch aber nicht nur Betriebsunterbrechungen, Streiks, Aussperrungen, Verkehrsstörungen, Verfügungen von hoher Hand bei uns oder unseren Vorlieferanten. Dies gilt auch dann, soweit wir uns bereits in Verzug befanden, als diese Umstände eintraten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Auftraggeber unverzüglich mit. Werden Lieferung oder Leistung um mehr als sechs Wochen verzögert, sind sowohl der Auftraggeber als auch wir berechtigt, im Rahmen des von der Leistungsstörung betroffenen Leistungsumfanges vom Vertrag zurückzutreten.

§ 7 Zahlung

1. Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, gelten unsere Preise „ab Werk” zuzüglich Umsatzsteuer, Zoll-, Fracht-, Verpackungs- und Transportversicherungskosten. Eine Versicherung der zu versendenden Ware erfolgt von uns nur auf Verlangen und auf Kosten des Auftraggebers.

2. Wir sind berechtigt, bei Vertragsschluss eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Zinsen werden hierfür nicht vergütet

3. Wir sind berechtigt, den vereinbarten Preis angemessen zu ändern, wenn sich vor oder anlässlich der Durchführung des Auftrags Änderungen ergeben, weil die vom Auftraggeber gemachten Angaben und zur Verfügung gestellten Unterlagen fehlerhaft waren oder vom Kunden sonst Änderungen gewünscht werden

4. Wir sind berechtigt, den vereinbarten Preis angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifverträgen, Material- oder Energiepreisänderungen eintreten.

5. Rechnungen sind sofort mit Eingang beim Auftraggeber fällig. Sie sind ohne Abzüge zu zahlen. Im Falle der Nichtzahlung kommt der Auftraggeber ohne weitere Mahnung nach Fälligkeit in Verzug. Skonti und Rabatt werden nur nach Vereinbarung gewährt und werden entsprechenden in den Angeboten berücksichtigt.

6. Als Tag der Zahlung gilt das Datum des Geldeinganges bei uns oder der Gutschrift auf unserem Konto. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten.

7. Die Annahme von Wechseln oder Schecks behalten wir uns ausdrücklich vor. Wechsel und Schecks werden vorbehaltlich unserer Zustimmung nur erfüllungshalber angenommen und gelten erst nach vorbehaltloser Gutschrift als Zahlung.

8. Bei begründeten Zweifeln an Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Auftraggebers sind wir berechtigt, Vorkasse oder eine geeignete Sicherstellung für die vom Auftraggeber zu erbringende Leistung zu fordern. Ist der Auftraggeber nicht bereit, Vorkasse zu leisten oder die Sicherheit zu bestellen, so sind wir berechtigt, nach angemessener Nachfrist von diesen Verträgen zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

9. Bei Zahlungsverzug, Teilzahlung oder Stundung sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 6 % p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern und weitere Leistungen bis zur Regulierung sämtlicher fälliger Rechnungen zurückzuhalten. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.

10. Eingeräumte Zahlungsziele entfallen und ausstehende Forderungen werden sofort zur Zahlung fällig, wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers beantragt wird oder wenn der Auftraggeber unzutreffende Angaben zu seiner Kreditwürdigkeit gemacht hat oder bei sonstigen begründeten Zweifeln an Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Auftraggebers.

11. Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber gegenüber unseren Ansprüchen nur zu, wenn die Gegenforderung anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist. Die Abtretung von gegen uns gerichteten Forderungen bedarf unserer Zustimmung.

12. Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers besteht nur, wenn der Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht und anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist oder wenn wir unsere Pflichten aus demselben
Vertragsverhältnis trotz schriftlicher Abmahnung wesentlich verletzt und keine angemessene Absicherung angeboten haben. Ist eine Leistung von uns unstreitig mangelhaft, ist der Auftraggeber zur Zurückbehaltung nur in dem Maße berechtigt, wie der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den
voraussichtlichen Kosten der Mangelbeseitigung, steht.

13. Die Zahlungstermine bleiben auch dann bestehen, wenn ohne unser Verschulden Verzögerungen in der Ablieferung entstehen.

14. Wir sind bei Erstaufträgen berechtigt, neben den vertraglich vereinbarten Preisen für den Liefergegenstand angemessene und übliche einmalige Programmier- und Einrüstkosten zu berechnen.

15. Sind Vorrichtungskosten notwendig werden diese mit dem Auftraggeber abgestimmt.

§ 8 Erfüllungsort, Abnahme, Gefahrübergang, Verpackung

1.Erfüllungsort für die in Auftrag gegebenen Leistungen ist Todtnau. Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, soll der Auftraggeber die Ware nach Anzeige der Fertigstellung dort abholen.

2. Der Auftraggeber ist zur Abnahme verpflichtet, sobald ihm die Fertigstellung der in Auftrag gegebenen Leistungen durch uns angezeigt wurde. Nimmt der Auftraggeber die Leistung nicht innerhalb von 2 Wochen nach Anzeige ab, so gilt die Abnahme als erfolgt.

3. Die Gefahr für Untergang, Verlust oder Beschädigung der Ware geht mit Anzeige der Fertigstellung der Ware auf den Auftraggeber über. Soweit Versand vereinbart wurde, geht die Gefahr mit Absendung der Ware oder deren Übergabe an das beauftragte Transportunternehmen über.

4. Erfolgt der Versand in Leihverpackungen, sind diese innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Lieferung frachtfrei zurückzusenden. Verlust und Beschädigung der Leihverpackungen hat der Auftraggeber zu vertreten. Leihverpackungen dürfen nicht zu anderen Zwecken oder zur Aufnahme anderer Gegenstände dienen. Sie sind
lediglich für den Transport der gelieferten Ware bestimmt. Beschriftungen dürfen nicht entfernt werden.

5. Soweit nicht eine andere Vereinbarung getroffen wurde, bestimmen wir Art und Umfang der Verpackung. Einwegverpackungen werden vom Auftraggeber entsorgt.

6. Bei Beschädigung oder Verlust der Ware auf dem Transport soll unverzüglich eine Bestandsaufnahme veranlasst und uns davon Mitteilung gemacht werden. Ansprüche aus etwaigen Transportschäden müssen beim Spediteur durch den Auftraggeber unverzüglich geltend gemacht werden.

§ 9 Warenanlieferung, Eingangskontrolle durch uns

1.Für Schäden durch ungenaue Beschriftung und Kennzeichnung der Ware haften wir nicht.

2. Die zu bearbeitenden Waren werden von uns auf äußerlich erkennbare Schäden untersucht. Zu weitergehenden Kontrollen sind wir nicht verpflichtet. Festgestellte Mängel werden dem Auftraggeber innerhalb von 10 Werktagen ab Mangelentdeckung angezeigt.

3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche Schäden einschließlich entgangenen Gewinns, die uns durch die zur Verfügungstellung von nicht bearbeitungsfähigem Material entstehen, zu ersetzen.

§ 10 Untersuchungs- und Rügeobliegenheit

1.Alle Ansprüche wegen mangelhafter Lieferungen oder Leistungen setzen voraus, dass den Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen wurde. Mängelrügen haben schriftlich zu erfolgen. Konnte ein Mangel bei Wareneingang nicht entdeckt werden, ist nach Entdeckung eine etwaige Weiterverarbeitung des Liefer- oder Leistungsgegenstandes unverzüglich einzustellen. Die Beweislast dafür, dass ein verdeckter Mangel vorliegt, trägt der Auftraggeber.

2. Für Dienst- und Werkleistungen gilt die Regelung des § 377 HGB entsprechend.

3. Soweit wir keine Garantie für die Beschaffenheit des Werkes übernommen oder einen Mangel nicht arglistig verschwiegen hat, sind die Rechte des Auftraggeber wegen eines Mangels nach erfolgter Durchführung der vereinbarten Abnahme durch den Auftraggeber ausgeschlossen, soweit der Auftraggeber den Mangel nicht gerügt hat, obwohl er ihn bei der vereinbarten Art der Abnahme hätte feststellen können.

4. Der Auftraggeber hat uns die zur Prüfung des gerügten Mangels erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die Ware zu diesem Zweck zu übergeben. Bei unberechtigten Beanstandungen behalten wir uns die Belastung des Auftraggebers mit Fracht- und Umschlagskosten sowie dem Überprüfungsaufwand vor.

5. Die Mängelrüge entbindet den Auftraggeber nicht von der Einhaltung seiner Zahlungsverpflichtungen.

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